Dokumentation 10 Jahre aufbewahren
- Gilt für
- Importer
- Quellenangaben
- Art. 19(6)
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Für jedes eingeführte Produkt ist eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens 10 Jahre nach der ersten Markteinführung aufzubewahren. Darüber hinaus muss die technische Dokumentation des Herstellers auf Anfrage eines Regulierers vorgelegt werden können. Ein gut organisiertes Archivierungssystem – physisch oder digital – ist unerlässlich, um dieser Pflicht über das gesamte Produktportfolio hinweg nachzukommen.
Rechtstext
Artikel 19(6) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Importeure, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung zu halten und sicherzustellen, dass die technische Dokumentation diesen Behörden auf Anfrage zugänglich gemacht werden kann.
Wesentliche Anforderungen
- 10-jährige Aufbewahrung – Frist beginnt mit dem ersten Inverkehrbringen des Produkts (nicht mit Beginn der Importbeziehung)
- EU-Konformitätserklärung/Leistungserklärung – für jede eingeführte Produktvariante eine Kopie aufbewahren
- Zugang zur technischen Dokumentation – Fähigkeit, die technische Anhang-VII- Dokumentation des Herstellers auf Anfrage abzurufen und vorzulegen
- Zugängliches Format – Papier oder elektronisch; muss für Behörden jederzeit abrufbar sein
Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen
- Aufbewahrungsrichtlinie mit ausdrücklicher Regelung der 10-Jahres-Frist für CRA-Produkte
- Indiziertes Archiv der Konformitätserklärungen nach Produkt und Charge
- Dokumentiertes Verfahren zur Anforderung technischer Dokumentation bei Herstellern