Sicherstellen, dass das Bevollmächtigtenmandat die gesetzlichen Mindestaufgaben abdeckt
- Gilt für
- Manufacturer
- Quellenangaben
- Art. 18(1)Art. 18(2)Art. 18(3)
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Wenn Sie einen EU-ansässigen Bevollmächtigten bestellen, muss das schriftliche Mandat mindestens drei spezifische Befugnisse gewähren: (1) Zugang zu und Verwahrung Ihrer technischen Dokumentation und EU-Konformitätserklärung für mindestens 10 Jahre, (2) Befugnis, Marktüberwachungsbehörden alle angeforderten Konformitätsdokumente bereitzustellen, und (3) Befugnis zur Zusammenarbeit bei Korrekturmaßnahmen. Ihre Kernpflichten aus Design, Entwicklung und Produktion können Sie nicht delegieren – diese verbleiben bei Ihnen.
Rechtstext
Artikel 18(1) sieht vor, dass ein Hersteller kann, durch schriftliches Mandat einen Bevollmächtigten (AR) bestellen.
Artikel 18(2) legt fest, was nicht delegiert werden darf – nämlich:
Die in Artikel 13(1) bis (11), Artikel 13(12) Unterabsatz 1 und Artikel 13(14) festgelegten Pflichten dürfen nicht Bestandteil des Mandats des Bevollmächtigten sein.
Die Kernpflichten aus Design, Entwicklung, Produktion und Schwachstellenbehandlung verbleiben beim Hersteller.
Artikel 18(3) verlangt, dass das Mandat dem AR mindestens Folgendes ermöglicht:
(a) die EU-Konformitätserklärung und die technische Dokumentation für mindestens 10 Jahre nach Inverkehrbringen oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums (der längere Zeitraum gilt) zur Verfügung der Marktüberwachungsbehörden zu halten;
(b) auf begründeten Antrag einer Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen und Dokumente bereitzustellen;
(c) mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zur Risikominderung zusammenzuarbeiten.
Für wen gilt diese Pflicht?
- Nicht-EU-Hersteller, die einen EU-ansässigen Bevollmächtigten als EU-Ansprechpartner bestellen
- EU-Hersteller, die optional einen Bevollmächtigten bestellen