OBL-ART13-16Binding

Korrekturmaßnahmen ergreifen und mit der Marktüberwachung kooperieren

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 13(17)Art. 13(18)
Last reviewed

Einfache Sprache

Wird festgestellt, dass das Produkt die CRA-Anforderungen nicht erfüllt – auch nach dem Verkauf –, ist unverzüglich zu handeln. Je nach Risiko ist das Produkt per Software-Update nachzubessern, vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Wenn eine Marktüberwachungsbehörde Informationen oder die technische Dokumentation anfordert, ist vollständig und unverzüglich zu kooperieren.

Rechtstext

Artikel 13(17) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Hersteller, die Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht mit dieser Verordnung konform ist, unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um:

  • das Produkt in Übereinstimmung zu bringen, oder
  • es vom Markt zu nehmen, oder
  • es zurückzurufen

und die Marktüberwachungsbehörden sowie die Händler entsprechend zu informieren.

Artikel 13(18) verpflichtet Hersteller, den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen vorzulegen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind, in einer für diese Behörden leicht verständlichen Sprache.

Wesentliche Anforderungen

  1. Unverzügliches Handeln – keine Verzögerung nach Feststellung der Nichtkonformität; die Reaktion muss dem Risikoniveau angemessen sein
  2. Auswahl der Korrekturmaßnahme – geeignete Maßnahme wählen:
    • Software-Update: bei Schwachstellen oder Nichtkonformitäten, die durch einen Patch behoben werden können
    • Rücknahme: Produkt nicht mehr verfügbar machen (zukünftige Verkäufe)
    • Rückruf: bei Produkten, die sich bereits in der Lieferkette oder bei Endnutzern befinden und bei denen ein ernsthaftes Risiko besteht
  3. Behörden informieren – Marktüberwachungsbehörden in betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich unterrichten
  4. Händler informieren – nachgelagerte Händler informieren, damit diese den Verkauf einstellen oder Informationen an Kunden weitergeben können
  5. Dokumentation auf Anfrage – technische Dokumentation, Testaufzeichnungen und EU-Konformitätserklärung auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden innerhalb der von den Behörden gesetzten Fristen vorlegen

Proaktive Überwachungspflicht

Diese Korrekturpflicht wird nicht nur durch behördliche Maßnahmen ausgelöst, sondern auch durch eigene Kenntnis des Herstellers – einschließlich:

  • Interne Testergebnisse
  • Schwachstellenmeldungen von Nutzern
  • CVE-Veröffentlichungen, die das Produkt betreffen
  • Nachmarkt-Überwachungsdaten

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Dokumentation des Nachmarkt-Überwachungsprozesses
  • Aufzeichnungen zu Korrekturmaßnahmen (veröffentlichte Updates, Rücknahmen, Rückrufe)
  • Benachrichtigungen an Marktüberwachungsbehörden
  • Benachrichtigungen an Händler und Nutzer
  • Aufzeichnungen des Schriftverkehrs mit Marktüberwachungsbehörden
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