OBL-ART13-04Binding
Das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen
- Gilt für
- Manufacturer
- Quellenangaben
- Art. 13(4)Art. 32Annex VIAnnex IIIAnnex IV
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
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Einfache Sprache
Bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird, muss die Konformität nach dem für den jeweiligen Produkttyp richtigen Verfahren nachgewiesen werden. Die meisten Standardprodukte können sich selbst bewerten. Bei wichtigen oder kritischen Produkten – jenen, die in Anhang III und IV aufgeführt sind – muss zumindest teilweise eine unabhängige Drittpartei (eine benannte Stelle) die Prüfung durchführen.
Rechtstext
Artikel 13(4) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Hersteller, vor dem Inverkehrbringen eines Produkts die in Artikel 32 genannten Konformitätsbewertungsverfahren einzuhalten.
Artikel 32 legt die Konformitätsbewertungsrouten fest:
- Standardprodukte – Modul A (interne Fertigungskontrolle, Anhang VI Modul A). Der Hersteller bewertet die Konformität selbst ohne Einbeziehung Dritter.
- Produkte der Klasse Wichtig I (Anhang III) – Modul A ist möglich, wenn harmonisierte europäische Cybersicherheitsnormen oder gemeinsame Spezifikationen angewendet werden. Andernfalls sind Modul B+C (EU-Baumusterprüfung) oder Modul H (umfassende Qualitätssicherung) erforderlich.
- Produkte der Klasse Wichtig II (Anhang III) und Kritische Produkte (Anhang IV) – erfordern stets eine benannte Stelle: Modul B+C oder Modul H.
Konformitätsbewertungsrouten
| Produktklasse | Route | Benannte Stelle? |
|---|---|---|
| Standard | Modul A | Nein |
| Wichtig I (mit harmonisierten Normen) | Modul A | Nein |
| Wichtig I (ohne harmonisierte Normen) | Modul B+C od.H | Ja |
| Wichtig II | Modul B+C od.H | Ja |
| Kritisch | Modul B+C od.H | Ja |
Wesentliche Anforderungen
- Produktklasse bestimmen, bevor die Konformitätsroute gewählt wird (siehe Anhang III und IV)
- Harmonisierte Normen anwenden, um Selbstzertifizierungsoptionen zu maximieren
- Benannte Stelle beauftragen, sofern erforderlich – akkreditierte Stellen sind in der NANDO-Datenbank zu finden
- Bewertung vor CE-Kennzeichnung abschließen – die CE-Kennzeichnung darf erst nach Feststellung der Konformität angebracht werden
Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen
- Begründung der Produktklassifizierung (Analyse gemäß Anhang III / IV)
- Ausgefüllte Checkliste für Anhang VI Modul A (bei Selbstzertifizierung)
- Zertifikat der benannten Stelle (Modul B), soweit zutreffend
- Zertifikat des Qualitätsmanagementsystems (Modul H), soweit zutreffend