OBL-ART13-04Binding

Das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 13(4)Art. 32Annex VIAnnex IIIAnnex IV
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Einfache Sprache

Bevor die CE-Kennzeichnung angebracht wird, muss die Konformität nach dem für den jeweiligen Produkttyp richtigen Verfahren nachgewiesen werden. Die meisten Standardprodukte können sich selbst bewerten. Bei wichtigen oder kritischen Produkten – jenen, die in Anhang III und IV aufgeführt sind – muss zumindest teilweise eine unabhängige Drittpartei (eine benannte Stelle) die Prüfung durchführen.

Rechtstext

Artikel 13(4) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Hersteller, vor dem Inverkehrbringen eines Produkts die in Artikel 32 genannten Konformitätsbewertungsverfahren einzuhalten.

Artikel 32 legt die Konformitätsbewertungsrouten fest:

  • Standardprodukte – Modul A (interne Fertigungskontrolle, Anhang VI Modul A). Der Hersteller bewertet die Konformität selbst ohne Einbeziehung Dritter.
  • Produkte der Klasse Wichtig I (Anhang III) – Modul A ist möglich, wenn harmonisierte europäische Cybersicherheitsnormen oder gemeinsame Spezifikationen angewendet werden. Andernfalls sind Modul B+C (EU-Baumusterprüfung) oder Modul H (umfassende Qualitätssicherung) erforderlich.
  • Produkte der Klasse Wichtig II (Anhang III) und Kritische Produkte (Anhang IV) – erfordern stets eine benannte Stelle: Modul B+C oder Modul H.

Konformitätsbewertungsrouten

ProduktklasseRouteBenannte Stelle?
StandardModul ANein
Wichtig I (mit harmonisierten Normen)Modul ANein
Wichtig I (ohne harmonisierte Normen)Modul B+C od.HJa
Wichtig IIModul B+C od.HJa
KritischModul B+C od.HJa

Wesentliche Anforderungen

  1. Produktklasse bestimmen, bevor die Konformitätsroute gewählt wird (siehe Anhang III und IV)
  2. Harmonisierte Normen anwenden, um Selbstzertifizierungsoptionen zu maximieren
  3. Benannte Stelle beauftragen, sofern erforderlich – akkreditierte Stellen sind in der NANDO-Datenbank zu finden
  4. Bewertung vor CE-Kennzeichnung abschließen – die CE-Kennzeichnung darf erst nach Feststellung der Konformität angebracht werden

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Begründung der Produktklassifizierung (Analyse gemäß Anhang III / IV)
  • Ausgefüllte Checkliste für Anhang VI Modul A (bei Selbstzertifizierung)
  • Zertifikat der benannten Stelle (Modul B), soweit zutreffend
  • Zertifikat des Qualitätsmanagementsystems (Modul H), soweit zutreffend
Das zutreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen — CRA-Compliance-Hub