Einführer

Eine in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, das den Namen oder das Warenzeichen einer außerhalb der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person trägt.

Quellenangaben

Regulierungstext

Artikel 3(16) der Verordnung (EU) 2024/2847 definiert einen Einführer als:

„eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt mit digitalen Elementen, das den Namen oder das Warenzeichen einer außerhalb der Union ansässigen natürlichen oder juristischen Person trägt, auf dem Markt bereitstellt".

Wesentliche Punkte

  • Einführer müssen in der EU ansässig sein — ein Unternehmen außerhalb der EU kann kein Einführer sein
  • Das definierende Merkmal ist, dass das Produkt den Namen eines Nicht-EU- Herstellers trägt — der Einführer benennt es nicht um
  • Wenn ein Einführer das Produkt unter seinem eigenen Namen umbenennt, wird er zum Hersteller (Art. 21)
  • Einführer haben erhebliche Pflichten nach Art. 19, einschließlich der Überprüfung, dass die Konformität bewertet wurde und CE-Kennzeichnung vorhanden ist, bevor das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird
  • Einführer müssen eine Kopie der EU-DoK mindestens 10 Jahre lang aufbewahren
Einführer — CRA-Compliance-Hub