OBL-ART20-05Binding

Mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren

Gilt für
Distributor
Quellenangaben
Art. 20(5)
Last reviewed

Einfache Sprache

Wenn eine nationale Marktaufsichtsbehörde Informationen über ein vertriebenes Produkt anfordert, sind diese bereitzustellen – Dokumentation, Aufzeichnungen, Testberichte, was auch immer benötigt wird. Es ist außerdem bei jeglichen von der Behörde geforderten Maßnahmen zur Herstellung der Konformität zu kooperieren, einschließlich Rückrufen. Die relevanten Lieferkettenkontakte sind jederzeit griffbereit zu halten, um schnell reagieren zu können.

Rechtstext

Artikel 20(5) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass Händler auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde dieser alle Informationen und Unterlagen in Papier- oder elektronischer Form vorlegen, die zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit digitalen Elementen mit dieser Verordnung erforderlich sind, in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache.

Händler kooperieren mit dieser Behörde auf deren Anfrage bei jeglichen Maßnahmen, die ergriffen werden, um die von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Produkte mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang zu bringen.

Wesentliche Anforderungen

  1. Auf Anfragen reagieren – Dokumentation und Informationen auf Anfrage jeder zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat vorlegen, in dem das Produkt vertrieben wurde
  2. Sprache – Dokumentation in einer für die anfragende Behörde verständlichen Sprache
  3. Vollständige Kooperation – bei Untersuchungen und erforderlichen Korrekturmaßnahmen einschließlich Produktrückrufen mitwirken
  4. Lieferketten-Rückverfolgbarkeit – ausreichende Aufzeichnungen führen, um Hersteller und Importeur zu identifizieren, an die Behörden verwiesen werden können

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Protokoll der Behördenanfragen und eigener Antworten
  • Kontaktverzeichnis der Hersteller und Importeure in der eigenen Lieferkette
  • Internes Verfahren zur Bearbeitung behördlicher Anfragen
Mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren — CRA-Compliance-Hub