OBL-ART19-03Binding

Produkte mit Importeurs-Kontaktangaben kennzeichnen

Gilt für
Importer
Quellenangaben
Art. 19(3)
Last reviewed

Einfache Sprache

Auf jedem eingeführten Produkt müssen die eigenen Kontaktangaben erscheinen – entweder am Produkt selbst, auf der Verpackung oder in einem beigefügten Dokument. Mindestens erforderlich sind: Firmenname (oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und idealerweise eine Website oder E-Mail. So können Behörden und Endnutzer das Produkt zum Importeur zurückverfolgen.

Rechtstext

Artikel 19(3) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Importeure, ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke sowie die Postanschrift und, sofern verfügbar, die Website, E-Mail-Adresse oder sonstige digitale Kontaktdaten, unter denen sie erreichbar sind, am Produkt, auf seiner Verpackung oder in einem dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten Dokument anzugeben.

Die Kontaktangaben müssen in einer für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden leicht verständlichen Sprache abgefasst sein.

Wesentliche Anforderungen

  1. Identität des Importeurs – vollständiger Firmenname oder eingetragener Handelsname/Handelsmarke
  2. Postanschrift – physische Adresse, unter der der Importeur erreichbar ist
  3. Digitaler Kontakt – Website, E-Mail oder gleichwertige Angabe (sofern verfügbar)
  4. Platzierung – am Produkt, auf der Verpackung oder in begleitender Dokumentation
  5. Sprache – für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden verständlich

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Muster der Produktkennzeichnung oder Verpackung mit Importeurs-Angaben
  • Vorlage für begleitende Dokumentation, wenn der Kennzeichnungsplatz unzureichend ist
  • Übersetzungsaufzeichnungen bei nicht englischsprachiger Kennzeichnung in Mitgliedstaaten
Produkte mit Importeurs-Kontaktangaben kennzeichnen — CRA-Compliance-Hub