Händler

Eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die weder Hersteller noch Einführer ist und ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitstellt, ohne dessen Eigenschaften zu beeinflussen. Händler haben geringere Pflichten als Hersteller oder Einführer, müssen jedoch vor dem Inverkehrbringen die CE-Kennzeichnung und grundlegende Compliance überprüfen.

Quellenangaben

Regulierungstext

Artikel 3(17) der Verordnung (EU) 2024/2847 definiert einen Händler als:

„eine natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die weder der Hersteller noch der Einführer ist und ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt bereitstellt, ohne dessen Eigenschaften zu beeinflussen".

Wesentliche Punkte

  • Das entscheidende Merkmal ist „ohne dessen Eigenschaften zu beeinflussen" — sobald ein Händler das Produkt modifiziert, verlässt er möglicherweise diese Definition
  • Händler müssen technische Dokumentation nicht eigenständig prüfen; ihre Kernprüfung (Art. 20(2)) umfasst die Überprüfung der CE-Kennzeichnung
  • Händler, die ein Produkt umbenennen oder wesentlich modifizieren, werden zum Hersteller (Art. 21)
  • Händler müssen sorgfältig handeln und dürfen kein Produkt liefern, das ihrer Kenntnis nach nicht konform ist
  • Wenn Händler von einer Schwachstelle in einem von ihnen gelieferten Produkt erfahren, müssen sie den Hersteller unverzüglich informieren
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