Aufzeichnungen zur Lieferkettennachverfolgbarkeit führen und auf Anfrage bereitstellen
- Gilt für
- ManufacturerImporterDistributorOpen-source steward
- Quellenangaben
- Art. 23(1)Art. 23(2)
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Jedes Unternehmen in der CRA-Lieferkette – Hersteller, Importeur, Händler und OSS-Betreuer – muss Aufzeichnungen führen, die eine Rückverfolgung um einen Schritt nach oben und unten ermöglichen: wer hat an Sie geliefert, und an wen haben Sie geliefert. Sie müssen nicht die gesamte Lieferkette kartieren, nur Ihre unmittelbaren Geschäftspartner. Diese Informationen sind den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vorzulegen und ab jedem Liefervorgang 10 Jahre lang aufzubewahren.
Rechtstext
Artikel 23(1) der Verordnung (EU) 2024/2847 verlangt, dass Wirtschaftsakteure auf Anfrage den Marktüberwachungsbehörden folgende Informationen übermitteln:
(a) Name und Anschrift jedes Wirtschaftsakteurs, der ihnen ein Produkt mit digitalen Elementen geliefert hat;
(b) soweit verfügbar, Name und Anschrift jedes Wirtschaftsakteurs, dem sie ein Produkt mit digitalen Elementen geliefert haben.
Artikel 23(2) setzt die Aufbewahrungspflicht:
Wirtschaftsakteure müssen die Informationen für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung des Produkts an sie und für 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung des Produkts durch sie vorhalten können.
Geltungsbereich
Diese Pflicht gilt für alle Wirtschaftsakteure: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure, Händler und alle sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen des CRA Pflichten in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen haben.
Erforderliche Aufzeichnungen
- Name und Anschrift Ihres Lieferanten
- Name und Anschrift Ihres Abnehmers
- Identifizierung des Produkts (ausreichend für die Rückverfolgbarkeit)
- Transaktionsdatum (für die 10-Jahres-Fristberechnung)