OBL-ART21-01Binding

Importeure und Händler, die ein Produkt umbenennen oder wesentlich verändern, übernehmen vollständige Herstellerpflichten

Gilt für
ImporterDistributor
Quellenangaben
Art. 21Art. 13Art. 14
Last reviewed

Einfache Sprache

Als Importeur oder Händler, der seinen eigenen Markennamen oder sein Logo auf einem Produkt anbringt oder wesentliche Änderungen vornimmt (z. B. Modifizierung der Software in einer die Sicherheit betreffenden Weise), hören Sie auf, nur Importeur oder Händler zu sein. Der CRA behandelt Sie nun als Hersteller, was bedeutet: Sie erben sämtliche damit verbundenen Pflichten – Risikobewertungen, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Schwachstellenmeldung und mehr.

Rechtstext

Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt:

Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Artikeln 13 und 14, wenn er:

  • ein Produkt mit digitalen Elementen unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt; oder
  • eine wesentliche Veränderung an einem bereits in Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen vornimmt.

Auslösende Szenarien

SzenarioWirkung
Importeur bringt seinen eigenen Markennamen anWird zum Hersteller
Händler ersetzt Herstellernamen durch eigene MarkeWird zum Hersteller
Importeur modifiziert Firmware vor Weiterverkauf (Sicherheitsauswirkung)Wird zum Hersteller
Händler liefert Produkt unverändert unter OriginalmarkeBleibt Händler

Was bedeutet „wesentliche Veränderung"?

Eine wesentliche Veränderung (Art. 3(30)) ist eine Änderung am Produkt nach seiner Markteinführung, die nicht im Voraus vom Hersteller in der technischen Dokumentation geplant wurde und sich auf die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen (Anhang I Teil I) oder den vorgesehenen Zweck auswirkt.

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