Importeure und Händler, die ein Produkt umbenennen oder wesentlich verändern, übernehmen vollständige Herstellerpflichten
- Gilt für
- ImporterDistributor
- Quellenangaben
- Art. 21Art. 13Art. 14
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Als Importeur oder Händler, der seinen eigenen Markennamen oder sein Logo auf einem Produkt anbringt oder wesentliche Änderungen vornimmt (z. B. Modifizierung der Software in einer die Sicherheit betreffenden Weise), hören Sie auf, nur Importeur oder Händler zu sein. Der CRA behandelt Sie nun als Hersteller, was bedeutet: Sie erben sämtliche damit verbundenen Pflichten – Risikobewertungen, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung, Schwachstellenmeldung und mehr.
Rechtstext
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt:
Ein Importeur oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den Artikeln 13 und 14, wenn er:
- ein Produkt mit digitalen Elementen unter seinem Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt; oder
- eine wesentliche Veränderung an einem bereits in Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen vornimmt.
Auslösende Szenarien
| Szenario | Wirkung |
|---|---|
| Importeur bringt seinen eigenen Markennamen an | Wird zum Hersteller |
| Händler ersetzt Herstellernamen durch eigene Marke | Wird zum Hersteller |
| Importeur modifiziert Firmware vor Weiterverkauf (Sicherheitsauswirkung) | Wird zum Hersteller |
| Händler liefert Produkt unverändert unter Originalmarke | Bleibt Händler |
Was bedeutet „wesentliche Veränderung"?
Eine wesentliche Veränderung (Art. 3(30)) ist eine Änderung am Produkt nach seiner Markteinführung, die nicht im Voraus vom Hersteller in der technischen Dokumentation geplant wurde und sich auf die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen (Anhang I Teil I) oder den vorgesehenen Zweck auswirkt.