OBL-ART7-01Binding

Ermitteln, ob Ihr Produkt ein „wichtiges Produkt" ist, und das korrekte Konformitätsbewertungsverfahren anwenden

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 7(1)Art. 7(2)Art. 32Annex IIIAnnex VI
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Überprüfen Sie Anhang III. Fällt die Kernfunktion Ihres Produkts in eine der aufgeführten Kategorien (z. B. VPN, Passwortmanager, Firewall, Browser, Betriebssystem, Router oder Smart Lock), ist es ein „wichtiges Produkt" der Klasse I oder II. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Konformitätsbewertung: Klasse-I-Produkte ohne anwendbare harmonisierte Normen benötigen eine notifizierte Stelle; für Klasse-II-Produkte ist dies stets erforderlich.

Rechtstext

Artikel 7(1) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass Produkte, deren Kernfunktionalität einer Produktkategorie des Anhangs III entspricht, als wichtige Produkte mit digitalen Elementen gelten und den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32(2) und (3) unterliegen.

Kategorien des Anhangs III

Klasse I (Auswahl)

Identitäts- und privilegiertes Zugriffsmanagement, eigenständige und eingebettete Browser, Passwortmanager, Anti-Malware-Software, VPN-Produkte, Netzwerkmanagementsysteme, SIEM-Systeme, Boot-Manager, PKI-Software, Netzwerkschnittstellen, Betriebssysteme, Router/Modems für Internetverbindungen, Mikroprozessoren/Mikrocontroller mit Sicherheitsfunktionen, Smart-Home-Produkte mit Sicherheitsfunktionen (Schlösser, Kameras, Alarmanlagen)

Klasse II (Auswahl)

Hypervisoren und Container-Laufzeitsysteme, Firewalls, Intrusion-Detection- und Prevention-Systeme, manipulationssichere Mikroprozessoren/Mikrocontroller

Konformitätsbewertung — Übersicht

KlasseHarmonisierte Normen vollständig angewendet?Erforderliches Verfahren
IJaModul A (Selbstbewertung zulässig)
INeinModul B+C oder Modul H (notifizierte Stelle erforderlich)
IIBeliebigModul B+C, Modul H oder EUCC
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