OBL-ART32-01Binding

Das korrekte Konformitätsbewertungsverfahren auswählen und vor Inverkehrbringen durchführen

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 32(1)Art. 32(2)Art. 32(3)Art. 32(4)Annex VIII
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Einfache Sprache

Bevor Sie Ihr Produkt in der EU auf den Markt bringen, müssen Sie eine Konformitätsbewertung durchführen – eine förmliche Prüfung, dass es die Sicherheitsanforderungen des CRA erfüllt. Bei den meisten Produkten können Sie sich selbst nach Modul A bewerten. Ist Ihr Produkt jedoch „wichtig" (Anhang III) oder „kritisch" (Anhang IV), gelten strengere Regeln und Sie benötigen möglicherweise eine notifizierte Stelle. Die Wahl des falschen Verfahrens stellt eine formelle Nichteinhaltung gemäß Art. 64 dar.

Rechtstext

Artikel 32(1) der Verordnung (EU) 2024/2847 verlangt vom Hersteller:

eine Konformitätsbewertung des Produkts mit digitalen Elementen und der vom Hersteller eingerichteten Prozesse durchzuführen, um zu ermitteln, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind.

Verfügbare Verfahren

Standardprodukte (nicht in Anhang III oder IV aufgeführt)

VerfahrenModulBeschreibung
Interne FertigungskontrolleModul AHersteller selbstbewertet, erstellt technische Dokumentation, stellt EU-DoC aus
EU-Baumusterprüfung + KonformitätModul B+CNotifizierte Stelle prüft Baumuster; Hersteller erklärt Produktionskonformität
Umfassende QualitätssicherungModul HNotifizierte Stelle genehmigt das gesamte Qualitätsmanagementsystem
EUCC-ZertifizierungSchemaAuf Grundlage eines Kommissions-Durchführungsrechtsakts

Wichtige Produkte (Klasse I — Anhang III)

  • Harmonisierte Normen vollständig angewendet → Modul A zulässig
  • Harmonisierte Normen nicht vollständig angewendet → Modul B+C oder Modul H erforderlich

Wichtige Produkte (Klasse II — Anhang III)

Stets: Modul B+C, Modul H oder EUCC

Kritische Produkte (Anhang IV)

Bis zum Erlass des delegierten Rechtsakts: Modul B+C oder Modul H Nach Erlass: EUCC-Zertifizierung erforderlich

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