Das korrekte Konformitätsbewertungsverfahren auswählen und vor Inverkehrbringen durchführen
- Gilt für
- Manufacturer
- Quellenangaben
- Art. 32(1)Art. 32(2)Art. 32(3)Art. 32(4)Annex VIII
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Bevor Sie Ihr Produkt in der EU auf den Markt bringen, müssen Sie eine Konformitätsbewertung durchführen – eine förmliche Prüfung, dass es die Sicherheitsanforderungen des CRA erfüllt. Bei den meisten Produkten können Sie sich selbst nach Modul A bewerten. Ist Ihr Produkt jedoch „wichtig" (Anhang III) oder „kritisch" (Anhang IV), gelten strengere Regeln und Sie benötigen möglicherweise eine notifizierte Stelle. Die Wahl des falschen Verfahrens stellt eine formelle Nichteinhaltung gemäß Art. 64 dar.
Rechtstext
Artikel 32(1) der Verordnung (EU) 2024/2847 verlangt vom Hersteller:
eine Konformitätsbewertung des Produkts mit digitalen Elementen und der vom Hersteller eingerichteten Prozesse durchzuführen, um zu ermitteln, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllt sind.
Verfügbare Verfahren
Standardprodukte (nicht in Anhang III oder IV aufgeführt)
| Verfahren | Modul | Beschreibung |
|---|---|---|
| Interne Fertigungskontrolle | Modul A | Hersteller selbstbewertet, erstellt technische Dokumentation, stellt EU-DoC aus |
| EU-Baumusterprüfung + Konformität | Modul B+C | Notifizierte Stelle prüft Baumuster; Hersteller erklärt Produktionskonformität |
| Umfassende Qualitätssicherung | Modul H | Notifizierte Stelle genehmigt das gesamte Qualitätsmanagementsystem |
| EUCC-Zertifizierung | Schema | Auf Grundlage eines Kommissions-Durchführungsrechtsakts |
Wichtige Produkte (Klasse I — Anhang III)
- Harmonisierte Normen vollständig angewendet → Modul A zulässig
- Harmonisierte Normen nicht vollständig angewendet → Modul B+C oder Modul H erforderlich
Wichtige Produkte (Klasse II — Anhang III)
Stets: Modul B+C, Modul H oder EUCC
Kritische Produkte (Anhang IV)
Bis zum Erlass des delegierten Rechtsakts: Modul B+C oder Modul H Nach Erlass: EUCC-Zertifizierung erforderlich