OBL-ART22-01Binding

Jede Person, die eine wesentliche Veränderung vornimmt und das Produkt in Verkehr bringt, gilt als Hersteller

Gilt für
ManufacturerImporterDistributor
Quellenangaben
Art. 22(1)Art. 22(2)Art. 13Art. 14
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Einfache Sprache

Diese Vorschrift erfasst jede Person außerhalb der normalen Lieferkette, die ein Produkt verändert und es wieder in Verkehr bringt. Wenn Sie ein Produkt anpassen, es in ein größeres System integrieren (wodurch sich seine Sicherheitseigenschaften ändern) und dieses System dann gewerblich vertreiben, könnten Sie im Sinne des CRA als „Hersteller" für den veränderten Teil gelten. Dann benötigten Sie eine neue Risikobewertung, technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung.

Rechtstext

Artikel 22(1) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt:

Eine natürliche oder juristische Person, die kein Hersteller, Importeur oder Händler ist und eine wesentliche Veränderung an einem Produkt mit digitalen Elementen vornimmt und dieses auf dem Markt bereitstellt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller.

Artikel 22(2) präzisiert den Umfang:

Die betreffende Person unterliegt den Pflichten der Artikel 13 und 14:

  • für den von der wesentlichen Veränderung betroffenen Teil des Produkts; oder
  • wenn die wesentliche Veränderung Auswirkungen auf die Cybersicherheit des gesamten Produkts hat, für das gesamte Produkt.

Praktische Beispiele

HandlungCRA-Einstufung
Systemintegrator baut OT-Gerät eines Drittanbieters in ein Industriesteuerungssystem ein und verkauft das GesamtsystemPrüfung: wesentliche Veränderung?
Wiederverkäufer fügt proprietäre Firmware zu einem Standard-IoT-Gerät hinzuWahrscheinlich wesentliche Veränderung
VAR ändert nur Logo-AufkleberKeine wesentliche Veränderung
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