OBL-ART20-02Binding

Nicht konforme Produkte nicht auf dem Markt bereitstellen

Gilt für
Distributor
Quellenangaben
Art. 20(2)
Last reviewed

Einfache Sprache

Gibt es irgendeinen Anlass zu der Annahme, dass ein Produkt die CRA-Anforderungen nicht erfüllt – sei es durch eigene Prüfungen, Kundenbeschwerden oder Informationen aus der Lieferkette –, ist der Verkauf einzustellen, bis das Problem behoben ist. Außerdem ist dem Hersteller das Festgestellte mitzuteilen, und bei einem erheblichen Cybersicherheitsrisiko ist auch die nationale Behörde zu informieren.

Rechtstext

Artikel 20(2) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass ein Händler, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt mit digitalen Elementen nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I oder anderen anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, das Produkt erst dann auf dem Markt bereitstellen darf, wenn es diesen Anforderungen entspricht.

Bei einem erheblichen Cybersicherheitsrisiko des Produkts informiert der Händler den Hersteller und, falls ein Importeur in der Lieferkette tätig ist, auch den Importeur sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden.

Wesentliche Anforderungen

  1. Niedrige Schwelle – „Grund zu der Annahme" erfordert keine Gewissheit; ein begründetes Anliegen reicht aus
  2. Zurückhalten vom Markt – das Produkt nicht auflisten, verkaufen oder vertreiben, bis die Konformität bestätigt ist
  3. Hersteller informieren – den Hersteller über das festgestellte Problem informieren
  4. Importeur informieren – auch den Importeur informieren, sofern ein solcher in der Lieferkette tätig ist
  5. Erhebliche Risiken eskalieren – nationale Marktüberwachungsbehörde informieren, wenn das Produkt ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko darstellt

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Verfahren zur Identifikation und Eskalation von Nichtkonformitäten
  • Schriftverkehr mit Hersteller/Importeur zu festgestellten Problemen
  • Aufzeichnungen zur Marktsperre oder Halteentscheidung
  • Benachrichtigungen an Marktüberwachungsbehörden, soweit zutreffend
Nicht konforme Produkte nicht auf dem Markt bereitstellen — CRA-Compliance-Hub