OBL-ART19-01Binding

Produktkonformität vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt prüfen

Gilt für
Importer
Quellenangaben
Art. 19(1)
Last reviewed

Einfache Sprache

Vor der Einfuhr und dem Verkauf eines Produkts in der EU sind die Konformitätsnachweise zu prüfen. Es ist zu bestätigen, dass der Hersteller für diesen Produkttyp die korrekte Konformitätsbewertung durchgeführt hat, die CE-Kennzeichnung vorhanden ist, eine EU-Konformitätserklärung (oder Leistungserklärung) verfügbar ist und der Hersteller das Produkt ordnungsgemäß gekennzeichnet hat. Diese Prüfungen liegen in der eigenen Verantwortung – dem Hersteller kann nicht ohne Prüfung vertraut werden.

Rechtstext

Artikel 19(1) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Importeure vor dem Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen zu prüfen, ob der Hersteller das geeignete Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32 durchgeführt hat; der Hersteller die technische Dokumentation gemäß Anhang VII erstellt hat; das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt und von der EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung sowie den in Anhang II genannten Anweisungen und Informationen begleitet wird; und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 13(15) und (16) zur Produktidentifikation und zu den Kontaktangaben erfüllt hat.

Wesentliche Anforderungen

  1. Prüfung der Konformitätsbewertung – bestätigen, dass der Hersteller das für die Produktklassifizierung richtige Modul verwendet hat
  2. Technische Dokumentation – prüfen, ob diese gemäß Anhang VII erstellt wurde
  3. CE-Kennzeichnung – am Produkt oder auf der Verpackung vorhanden
  4. Verfügbarkeit von EU-Konformitätserklärung/Leistungserklärung – muss einholbar sein
  5. Hersteller-Kennzeichnung – Serien-/Chargennummern und Kontaktangaben gemäß Art. 13(15)–(16) vorhanden

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Kopie der EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung
  • Bestätigung des angewandten Konformitätsbewertungsverfahrens
  • Prüfaufzeichnungen oder Fotos der CE-Kennzeichnung
  • Für jede Lieferung ausgefüllte interne Voreinführungs-Checkliste
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