OBL-ART13-15Binding

Anweisungen und Informationen für Nutzer bereitstellen (Anhang II)

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 13(16)Annex II
Last reviewed

Einfache Sprache

Jedem Produkt ist eine Nutzeranleitung mit Sicherheitsinformationen beizufügen – nicht nur Einrichtungsschritte. Anhang II legt fest, was enthalten sein muss: Meldewege für Sicherheitslücken, Ablauf des Supports, Bezug von Updates sowie Hinweise zur sicheren Nutzung. Die Anleitung ist in einer Sprache zu verfassen, die von den Käufern verstanden wird.

Rechtstext

Artikel 13(16) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Hersteller sicherzustellen, dass dem Produkt mit digitalen Elementen die in Anhang II genannten Informationen und Anweisungen für den Nutzer in Papier- oder elektronischer Form in einer Sprache beigefügt sind, die von den Nutzern und den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt bereitgestellt wird, leicht verstanden werden kann.

Erforderlicher Inhalt (Anhang II)

Anhang II schreibt vor, dass Nutzern folgende Informationen bereitgestellt werden:

  1. Produktidentifikation – Name, Typ, Version, Herstellerangaben
  2. Bestimmungsgemäße Verwendung – Zweck des Produkts und seine sicherheitsrelevanten Funktionen
  3. Sicherheitseigenschaften – Beschreibung der Cybersicherheitsfunktionen
  4. Unterstützungszeitraum – Enddatum des Sicherheitsupdate-Supports
  5. Kontaktstelle – Meldewege für Schwachstellen (siehe OBL-ART13-07)
  6. Update-Mechanismus – Bezug und Einspielung von Sicherheitsupdates
  7. Leitlinien zur sicheren Konfiguration – sichere Einrichtung und Nutzung des Produkts
  8. Standardkonfiguration – mitgelieferte Zugangsdaten müssen produktindividuell sein oder Anweisungen zur Änderung der Standardwerte enthalten
  9. Verweis auf die EU-Konformitätserklärung – wo die EU-Konformitätserklärung zu finden ist

Sprachanforderungen

  • Die Sprache muss „für Nutzer leicht verständlich" sein – in der Praxis bedeutet dies die Amtssprache(n) jedes Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird
  • Bei Softwareprodukten ist die Sprache der Benutzeroberfläche allein nicht ausreichend – die Anhang-II-Informationen müssen gesondert bereitgestellt werden

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Anhang-II-konforme Nutzeranleitung oder Dokumentation
  • Bestätigung, dass die Dokumentation in den relevanten Landessprachen verfügbar ist
  • Aufzeichnungen, die belegen, dass die Dokumentation bei Änderungen des Support-Enddatums aktualisiert wurde
  • Screenshot des Verweisorts auf die EU-Konformitätserklärung für Nutzer
Anweisungen und Informationen für Nutzer bereitstellen (Anhang II) — CRA-Compliance-Hub