Hersteller

Eine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt (oder entwickeln, entwerfen oder herstellen lässt) und sie unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen vermarktet, ob entgeltlich, gegen Monetarisierung oder unentgeltlich. Dies ist die primäre Rolle mit Pflichten nach dem CRA.

Quellenangaben

Regulierungstext

Artikel 3(13) der Verordnung (EU) 2024/2847 definiert einen Hersteller als:

„eine natürliche oder juristische Person, die Produkte mit digitalen Elementen entwickelt oder herstellt oder Produkte mit digitalen Elementen entwerfen, entwickeln oder herstellen lässt und sie unter ihrem Namen oder Warenzeichen, entgeltlich, gegen Monetarisierung oder unentgeltlich, vermarktet".

Wesentliche Punkte

  • Ein Unternehmen, das ein Produkt von einem Dritten herstellen lässt, aber unter seiner eigenen Marke verkauft, ist der Hersteller
  • Die Definition umfasst kostenlose Produkte — wenn Sie es unter Ihrem Namen vermarkten, sind Sie der Hersteller, unabhängig davon, ob Sie Gebühren erheben
  • Hersteller tragen die schwerste Pflichtenlast nach dem CRA, einschließlich Risikobewertung, technische Dokumentation, EU-DoK, CE-Kennzeichnung, Schwachstellenbehandlung und Berichterstattung (Art. 13 & 14)
  • Nicht-EU-Hersteller, die auf dem EU-Markt liefern, sind weiterhin Hersteller und müssen den CRA einhalten — sie können einen bevollmächtigten Vertreter bestellen (Art. 18) oder auf einen in der EU ansässigen Einführer setzen

Neuklassifizierungsregel

Ein Einführer oder Händler, der ein Produkt unter seinem eigenen Namen/Warenzeichen vertreibt oder eine wesentliche Modifikation vornimmt, wird als Hersteller behandelt (Art. 21 & 22).

Hersteller — CRA-Compliance-Hub