CE-Kennzeichnung

Die Kennzeichnung, die der Hersteller an einem Produkt anbringt, um anzuzeigen, dass das Produkt bewertet wurde und alle anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften, einschließlich der wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen des CRA, erfüllt. Die CE-Kennzeichnung ist erforderlich, bevor ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, und muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Quellenangaben

Regulierungstext

Artikel 30 der Verordnung (EU) 2024/2847:

„Produkte mit digitalen Elementen, bei denen die Konformität mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung nachgewiesen wurde, tragen die CE-Kennzeichnung."

Anforderungen für die CE-Kennzeichnung

Vor dem Anbringen der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller:

  1. Das zuständige Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen haben (Art. 32)
  2. Die EU-Konformitätserklärung ausgestellt haben (Art. 28 + Anhang V)
  3. Die technische Dokumentation zusammengestellt haben (Art. 31 + Anhang VII)

Formale Anforderungen an die Kennzeichnung

  • Mindesthöhe 5 mm (sofern die Produktbeschaffenheit dies nicht unmöglich macht)
  • Muss sichtbar, lesbar und dauerhaft sein
  • Muss am Produkt oder auf seiner Verpackung erscheinen; bei reiner Software darf sie auf der Verpackung, in begleitenden Unterlagen oder der Benutzeroberfläche erscheinen

CE-Kennzeichnung ≠ Zulassung

Die CE-Kennzeichnung bedeutet keine Billigung durch eine Behörde; sie ist die Selbsterklärung des Herstellers über die Konformität (außer bei wichtigen Klasse-II-Produkten und kritischen Produkten, die eine Drittpartei erfordern).

CE-Kennzeichnung — CRA-Compliance-Hub