Nicht konforme Produkte nicht in den Verkehr bringen
- Gilt für
- Importer
- Quellenangaben
- Art. 19(2)
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Besteht irgendein Anlass zu der Annahme, dass ein Produkt die Cybersicherheitsanforderungen des CRA nicht erfüllt, ist es vom EU-Markt zurückzuhalten, bis das Problem behoben ist. „Grund zu der Annahme" ist eine niedrige Schwelle – sie umfasst eigene Feststellungen, Kundenbeschwerden oder Informationen vom Hersteller.
Rechtstext
Artikel 19(2) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass ein Importeur, der der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt mit digitalen Elementen nicht den grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang I oder anderen anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung entspricht, das Produkt erst dann in den Verkehr bringen darf, wenn es diesen Anforderungen entspricht.
Bei einem erheblichen Cybersicherheitsrisiko des Produkts informiert der Importeur außerdem den Hersteller und die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Wesentliche Anforderungen
- Niedrige Schwelle – „Grund zu der Annahme" erfordert keine Gewissheit; ein begründeter Zweifel reicht aus, um die Rückhalte-Pflicht auszulösen
- Zurückhalten bis zur Konformität – das Produkt darf erst dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nichtkonformität behoben wurde
- Hersteller informieren – den Hersteller über die festgestellte Nichtkonformität informieren
- Erhebliche Risiken eskalieren – die nationale Marktüberwachungsbehörde informieren, wenn das Produkt ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko darstellt
Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen
- Aufzeichnungen zur Nichtkonformitätsbewertung
- Schriftverkehr mit dem Hersteller zur festgestellten Nichtkonformität
- Protokoll der Korrekturmaßnahmen und Ergebnisse
- Benachrichtigungen an Marktüberwachungsbehörden (falls zutreffend)