Inverkehrbringen

Die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt. Ein Hersteller bringt ein Produkt in Verkehr, wenn er es zum ersten Mal einem Händler, Einführer oder Nutzer in der EU liefert, im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Das Datum der erstmaligen Markteinführung bestimmt, wann die CRA-Pflichten für dieses Produkt wirksam werden.

Quellenangaben

Regulierungstext

Artikel 3(21) der Verordnung (EU) 2024/2847:

„die erstmalige Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt".

Verhältnis zur Bereitstellung

Das Inverkehrbringen ist ein Teilbereich der Bereitstellung auf dem Markt — es ist speziell die erste Bereitstellung. Jede nachfolgende Lieferung ist „Bereitstellung auf dem Markt", aber nicht „Inverkehrbringen".

Wann beginnt die Uhr?

Der Hersteller muss vor der erstmaligen Markteinführung:

  • Das Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen und CE-Kennzeichnung angebracht haben
  • Die EU-DoK ausgestellt und unterzeichnet haben
  • Die technische Dokumentation zusammengestellt haben

Es gibt keine Schonfrist nach der Markteinführung.

Anwendungsdatum

Ab dem 11. Dezember 2027 müssen neue auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Produkte den CRA einhalten (Art. 71(1)). Meldepflichten (Art. 14) gelten ab 11. September 2026.

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