Marktüberwachungsbehörde
Eine von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde zur Überwachung und Durchsetzung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen mit dem CRA auf dem Markt. Marktüberwachungsbehörden können technische Dokumentation anfordern, Audits und Tests durchführen sowie Korrekturmaßnahmen oder den Marktrückzug nicht konformer Produkte anordnen.
Quellenangaben
Regulierungstext
Artikel 3(33) der Verordnung (EU) 2024/2847 verweist auf die Definition in Artikel 3(26) der Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung).
Wie die CRA-Marktüberwachung funktioniert
Proaktive Marktüberwachung (Art. 53)
- Behörden können Stichprobenkontrollen durchführen, Dokumentation anfordern, Testmuster kaufen und technische Tests durchführen
Befugnisse bei Feststellung der Nichtkonformität (Art. 55–62)
- Hersteller zur Herstellung der Konformität verpflichten
- Marktrücknahme anordnen
- Bereitstellung verbieten oder einschränken
- Rückruf bereits gelieferter Produkte verlangen
- Bußgelder verhängen (Art. 64)
Informations- und Dokumentationsanfragen
Marktüberwachungsbehörden können unter anderem anfordern:
- Technische Dokumentation und EU-DoK
- SBOM (auf begründete Anfrage)
- Prüfberichte des Herstellers oder der notifizierten Stelle
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Das Europäische Marktüberwachungsnetz (AMSN) koordiniert die Aktivitäten in den Mitgliedstaaten. ENISA unterstützt die Behörden durch Pflege der EU-Schwachstellendatenbank.