Bereitstellung auf dem Markt

Jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung eines Produkts mit digitalen Elementen zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem EU-Markt im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Im Gegensatz zum „Inverkehrbringen" (das sich auf die erstmalige Lieferung bezieht) umfasst die „Bereitstellung" jede nachfolgende Lieferung in der Lieferkette, einschließlich durch Einführer und Händler.

Quellenangaben

Regulierungstext

Artikel 3(22) der Verordnung (EU) 2024/2847:

„jede entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung eines Produkts mit digitalen Elementen zur Verteilung, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit".

Verhältnis zum Inverkehrbringen

KonzeptUmfang
BereitstellungJede Lieferung in der Lieferkette (Hersteller → Einführer → Händler → Endnutzer)
InverkehrbringenDie erste Bereitstellung eines bestimmten Produkts durch den Hersteller

Händler und Bereitstellung

Ein Händler, der ein Produkt bereitstellt, unterliegt den Pflichten aus Art. 20, auch wenn er es nicht „in Verkehr bringt". Seine Hauptprüfung besteht darin, die Konformität des Produkts zu bestätigen, bevor er es weiterliefert.

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