Bevollmächtigter Vertreter
Eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die vom Hersteller ein schriftliches Mandat erhalten hat, in dessen Namen bestimmte Aufgaben nach dem CRA wahrzunehmen. Zu den Mindestaufgaben des bevollmächtigten Vertreters gehören: EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation bereithalten, auf Anfrage Konformitätsinformationen vorlegen und mit der Marktüberwachung zusammenarbeiten.
Quellenangaben
Regulierungstext
Artikel 3(15) der Verordnung (EU) 2024/2847 definiert einen bevollmächtigten Vertreter als:
„eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ein schriftliches Mandat erhalten hat, in seinem Namen in Bezug auf bestimmte Aufgaben tätig zu werden".
Wesentliche Punkte
- Ein bevollmächtigter Vertreter muss in der EU ansässig sein — ein Nicht-EU-Unternehmen kann nicht Bevollmächtigter sein
- Die Ernennung ist freiwillig (Art. 18(1) verwendet „kann"), aber für Nicht-EU-Hersteller praktisch wichtig
- Kernpflichten aus Art. 13(1)–(11) können nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden — sie verbleiben beim Hersteller
- Das Mandat muss ausdrücklich die Mindestaufgaben enthalten: (a) EU-DoK und technische Dokumentation ≥10 Jahre aufbewahren; (b) Konformitätsinformationen auf Anfrage bereitstellen; (c) Bei Korrekturmaßnahmen mitwirken