Cybersicherheits-Risikobewertung vor dem Inverkehrbringen durchführen
- Gilt für
- Manufacturer
- Quellenangaben
- Art. 13(2)Annex I Part I §1
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Vor dem Verkauf eines Produkts ist eine schriftliche Bewertung seiner Sicherheitsrisiken erforderlich. Diese ist keine reine Formsache – die Ergebnisse müssen die Konzeption und Entwicklung des Produkts beeinflussen. Zu dokumentieren sind die betrachteten Bedrohungen, die festgestellten Risiken und die ergriffenen Maßnahmen.
Rechtstext
Artikel 13(2) der Verordnung (EU) 2024/2847 verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, unter Berücksichtigung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I Teil I eine Bewertung der mit dem Produkt verbundenen Cybersicherheitsrisiken durchzuführen.
Diese Bewertung ist in den Phasen Planung, Konzeption, Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Wartung des Produkts zu berücksichtigen, um Cybersicherheitsrisiken zu minimieren, Sicherheitsvorfälle zu verhindern und deren Auswirkungen zu begrenzen.
Wesentliche Anforderungen
- Risikobewertung vor der Markteinführung – abzuschließen vor dem Inverkehrbringen des Produkts
- Risikobasierte Produktgestaltung – die Ergebnisse müssen in Produktdesignentscheidungen einfließen
- Vollständiger Lebenszyklusumfang – umfasst Planung, Konzeption, Entwicklung, Herstellung, Lieferung und Wartung
- Dokumentation – die Risikobewertung ist Bestandteil der nach Anhang VII erforderlichen technischen Dokumentation
- Verhältnismäßigkeit – der Umfang der Bewertung muss den Risiken angemessen sein
Bezug zu anderen Pflichten
Diese Pflicht ist die Grundlage für die meisten weiteren Pflichten aus Art. 13. Die Risikobewertung bestimmt:
- Welche Anforderungen aus Anhang I Teil I gelten und wie sie anzuwenden sind
- Die geeignete Konformitätsbewertungsroute (Modul A, B+C oder H)
- Den erklärten Unterstützungszeitraum (OBL-ART13-08)
- Welche Schwachstellen vor der Distribution zu beheben sind (OBL-ART13-05)
Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen
- Dokument zur Cybersicherheits-Risikobewertung (STRIDE, TARA oder vergleichbare Methodik)
- Bedrohungsmodell mit Angriffsoberflächenanalyse
- Risikobewältigungsentscheidungen verknüpft mit Designentscheidungen
- Aufzeichnungen, die belegen, dass die Bewertung bei Produktänderungen aktualisiert wurde