Schwachstelle

Eine Schwäche in einem Produkt mit digitalen Elementen, die potenziell von einem Bedrohungsakteur ausgenutzt werden kann, um die Sicherheit dieses Produkts oder verbundener Systeme zu verletzen. Der CRA legt Herstellern weitreichende Pflichten zur Identifizierung, Behebung und Offenlegung von Schwachstellen während des gesamten Unterstützungszeitraums auf.

Quellenangaben

Überblick

Obwohl der CRA „Schwachstelle" nicht direkt definiert, verwendet er den Begriff umfangreich, um ausnutzbare Schwächen zu beschreiben. Die praktische Bedeutung folgt der in Cybersicherheitsnormen (z. B. ISO/IEC 27001) weitgehend akzeptierten Definition.

Herstellerpflichten in Bezug auf Schwachstellen

PflichtReferenz
Schwachstellen identifizieren und dokumentieren (einschließlich SBOM)Anhang I Teil II §1
Schwachstellen ohne Verzögerung behebenAnhang I Teil II §2
Regelmäßige Sicherheitstests durchführenAnhang I Teil II §3
Informationen zu behobenen Schwachstellen öffentlich bekannt gebenAnhang I Teil II §4
CVD-Richtlinie einrichtenAnhang I Teil II §5
Meldung über Kontaktadresse ermöglichenAnhang I Teil II §6
Sichere Update-Verteilung sicherstellenAnhang I Teil II §7
Kostenlose Sicherheitsupdates bereitstellenAnhang I Teil II §8

Schwachstellen in Drittkomponenten

Hersteller müssen bei integrierten Drittkomponenten die gebotene Sorgfalt walten lassen (Art. 13(5)). Bei einer entdeckten Schwachstelle müssen sie:

  • Diese dem Wartungsverantwortlichen der Komponente melden (Art. 13(6))
  • Sie im eigenen Produkt beheben

Meldepflichtige Schwachstellen

Eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle löst innerhalb von 24 Stunden eine Meldepflicht an ENISA und das zuständige CSIRT aus (Art. 14(1)).

Schwachstelle — CRA-Compliance-Hub