RolleArt. 3(17)

Importeur

Ein Importeur ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt in den Verkehr bringt, das den Namen oder das Warenzeichen einer natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union trägt.

Wichtige Fakten

  • Muss prüfen, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt hat
  • Muss sicherstellen, dass die technische Dokumentation 10 Jahre lang verfügbar ist
  • Darf nicht konforme Produkte nicht auf den Markt bringen
  • Muss Korrekturmaßnahmen ergreifen, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt
  • Wichtige Sorgfaltspflicht gemäß Art. 19

Wichtige Fristen

1

11. Dezember 2024 — CRA tritt in Kraft

Die Verordnung ist rechtsgültig. Produkte, die ab diesem Datum auf den Markt gebracht werden, müssen ab den Anwendungsdaten dem CRA entsprechen.

11. September 2026 — Meldepflichten für Schwachstellen gelten

Die Meldung von Schwachstellen und Vorfällen an ENISA gemäß Art. 14 wird obligatorisch. Dies ist die erste harte Frist. Hersteller müssen ihre Meldeprozesse vor diesem Datum eingerichtet haben.

3

11. Juni 2027 — Benennung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Konformitätsbewertungsstellen notifizieren.

4

11. Dezember 2027 — Vollständige Verordnung gilt

Alle CRA-Anforderungen gelten für alle betroffenen Produkte. Es dürfen keine neuen Produkte auf den EU-Markt gebracht werden, die nicht konform sind.

Pflichten (10)

OBL-ART19-01Binding

Produktkonformität vor dem Inverkehrbringen auf dem EU-Markt prüfen

Vor dem Inverkehrbringen eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt müssen Importeure prüfen, ob der Hersteller die geeignete Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt, die CE-Kennzeichnung angebracht und die EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung verfügbar gemacht hat.

Art. 19(1)
Importer
OBL-ART19-02Binding

Nicht konforme Produkte nicht in den Verkehr bringen

Wenn ein Importeur der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt mit digitalen Elementen nicht den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen entspricht, darf er das Produkt erst dann in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt wurde.

Art. 19(2)
Importer
OBL-ART19-03Binding

Produkte mit Importeurs-Kontaktangaben kennzeichnen

Importeure müssen ihren Namen, eingetragenen Handelsnamen oder ihre Handelsmarke, Postanschrift sowie, sofern verfügbar, ihre Website oder E-Mail-Adresse am Produkt selbst, auf seiner Verpackung oder in einem dem Produkt beigefügten Dokument angeben.

Art. 19(3)
Importer
OBL-ART19-04Binding

Sichere Lagerungs- und Transportbedingungen gewährleisten

Solange ein Produkt mit digitalen Elementen in der Verantwortung des Importeurs liegt, muss dieser sicherstellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen seine Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nicht gefährden.

Art. 19(4)
Importer
OBL-ART19-05Binding

Korrekturmaßnahmen ergreifen und erhebliche Cybersicherheitsrisiken melden

Wenn ein Importeur erfährt, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht konform ist, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen – einschließlich Rücknahme oder Rückruf, falls erforderlich. Bei einem erheblichen Cybersicherheitsrisiko des Produkts muss der Importeur die zuständige nationale Behörde unverzüglich informieren.

Art. 19(5)
Importer
OBL-ART19-06Binding

Dokumentation 10 Jahre aufbewahren

Importeure müssen eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder Leistungserklärung 10 Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren und sicherstellen, dass die technische Dokumentation den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zugänglich gemacht werden kann.

Art. 19(6)
Importer
OBL-ART19-07Binding

Mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren

Auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde müssen Importeure alle Informationen und Unterlagen – in Papier- oder elektronischer Form – vorlegen, die zum Nachweis der Konformität eines Produkts mit digitalen Elementen erforderlich sind. Sie müssen außerdem bei etwaig erforderlichen Korrekturmaßnahmen kooperieren.

Art. 19(7)
Importer
OBL-ART22-01Binding

Jede Person, die eine wesentliche Veränderung vornimmt und das Produkt in Verkehr bringt, gilt als Hersteller

Jede natürliche oder juristische Person – außer dem ursprünglichen Hersteller, Importeur oder Händler –, die eine wesentliche Veränderung an einem Produkt vornimmt und es auf dem Markt bereitstellt, gilt als Hersteller. Diese Person unterliegt dann den Artikeln 13 und 14 entweder für den betroffenen Produktteil oder – sofern die Veränderung die Cybersicherheit des Gesamtprodukts berührt – für das gesamte Produkt.

Art. 22(1)Art. 22(2)Art. 13+1 more
ManufacturerImporterDistributor
OBL-ART23-01Binding

Aufzeichnungen zur Lieferkettennachverfolgbarkeit führen und auf Anfrage bereitstellen

Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, (a) jeden Wirtschaftsakteur zu benennen, der ihnen ein Produkt geliefert hat, und (b) jeden Wirtschaftsakteur, dem sie ein Produkt geliefert haben. Die Aufzeichnungen sind ab jeder Transaktion 10 Jahre lang aufzubewahren.

Art. 23(1)Art. 23(2)
ManufacturerImporterDistributorOpen-source steward

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