RolleArt. 3(18)

Händler

Ein Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die kein Hersteller oder Importeur ist und ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt bereitstellt, ohne dessen Eigenschaften zu verändern.

Wichtige Fakten

  • Geringere Pflichten als Hersteller und Importeure
  • Muss prüfen, ob CE-Kennzeichnung, EU-DoC und Anleitungen vorhanden sind
  • Darf kein nicht konformes Produkt auf dem Markt bereitstellen
  • Muss mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren, wenn ein Risiko festgestellt wird

Wichtige Fristen

1

11. Dezember 2024 — CRA tritt in Kraft

Die Verordnung ist rechtsgültig. Produkte, die ab diesem Datum auf den Markt gebracht werden, müssen ab den Anwendungsdaten dem CRA entsprechen.

11. September 2026 — Meldepflichten für Schwachstellen gelten

Die Meldung von Schwachstellen und Vorfällen an ENISA gemäß Art. 14 wird obligatorisch. Dies ist die erste harte Frist. Hersteller müssen ihre Meldeprozesse vor diesem Datum eingerichtet haben.

3

11. Juni 2027 — Benennung von Konformitätsbewertungsstellen

Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Konformitätsbewertungsstellen notifizieren.

4

11. Dezember 2027 — Vollständige Verordnung gilt

Alle CRA-Anforderungen gelten für alle betroffenen Produkte. Es dürfen keine neuen Produkte auf den EU-Markt gebracht werden, die nicht konform sind.

Pflichten (8)

OBL-ART20-01Binding

Produktkonformität vor der Bereitstellung auf dem Markt prüfen

Bei der Bereitstellung eines Produkts mit digitalen Elementen auf dem Markt müssen Händler mit der gebotenen Sorgfalt handeln und prüfen, ob das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt, von den erforderlichen Unterlagen und Informationen begleitet wird und ob Hersteller und Importeur (soweit vorhanden) ihre Kennzeichnungs- und Identifikationspflichten erfüllt haben.

Art. 20(1)
Distributor
OBL-ART20-02Binding

Nicht konforme Produkte nicht auf dem Markt bereitstellen

Wenn ein Händler der Ansicht ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht den grundlegenden CRA-Anforderungen entspricht, darf er das Produkt erst dann auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt wurde, und muss Hersteller und gegebenenfalls die Marktüberwachungsbehörde informieren.

Art. 20(2)
Distributor
OBL-ART20-03Binding

Sichere Lagerungs- und Transportbedingungen gewährleisten

Händler müssen sicherstellen, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität eines Produkts mit digitalen Elementen mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nicht gefährden, solange das Produkt in ihrer Verantwortung liegt.

Art. 20(3)
Distributor
OBL-ART20-04Binding

Korrekturmaßnahmen ergreifen und erhebliche Cybersicherheitsrisiken melden

Wenn ein Händler erfährt, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht konform ist, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen – einschließlich Rücknahme oder Rückruf, falls erforderlich. Bei einem erheblichen Cybersicherheitsrisiko des Produkts muss er die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde unverzüglich informieren.

Art. 20(4)
Distributor
OBL-ART20-05Binding

Mit Marktüberwachungsbehörden kooperieren

Auf begründete Anfrage einer zuständigen Behörde müssen Händler alle Informationen und Unterlagen vorlegen, die zum Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind, und bei etwaig erforderlichen Korrekturmaßnahmen dieser Behörde kooperieren.

Art. 20(5)
Distributor
OBL-ART22-01Binding

Jede Person, die eine wesentliche Veränderung vornimmt und das Produkt in Verkehr bringt, gilt als Hersteller

Jede natürliche oder juristische Person – außer dem ursprünglichen Hersteller, Importeur oder Händler –, die eine wesentliche Veränderung an einem Produkt vornimmt und es auf dem Markt bereitstellt, gilt als Hersteller. Diese Person unterliegt dann den Artikeln 13 und 14 entweder für den betroffenen Produktteil oder – sofern die Veränderung die Cybersicherheit des Gesamtprodukts berührt – für das gesamte Produkt.

Art. 22(1)Art. 22(2)Art. 13+1 more
ManufacturerImporterDistributor
OBL-ART23-01Binding

Aufzeichnungen zur Lieferkettennachverfolgbarkeit führen und auf Anfrage bereitstellen

Alle Wirtschaftsakteure müssen auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, (a) jeden Wirtschaftsakteur zu benennen, der ihnen ein Produkt geliefert hat, und (b) jeden Wirtschaftsakteur, dem sie ein Produkt geliefert haben. Die Aufzeichnungen sind ab jeder Transaktion 10 Jahre lang aufzubewahren.

Art. 23(1)Art. 23(2)
ManufacturerImporterDistributorOpen-source steward

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