OBL-ART6-01Binding

Sicherstellen, dass das Produkt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllt (Anhang I Teil I)

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 6(a)Annex I Part I
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Einfache Sprache

Bevor Sie Ihr Produkt in der EU vertreiben, muss es die in Anhang I Teil I aufgeführten Sicherheitseigenschaften erfüllen. Dazu zählen: keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen bei Markteinführung, sichere Standardkonfiguration, Datenschutz, Update-Fähigkeit, begrenzter Angriffsvektor und Vorfallserkennungsfähigkeiten. Betrachten Sie Anhang I Teil I als die technische Bestehenliste, die Ihr Produkt erfüllen muss.

Rechtstext

Artikel 6(a) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass Produkte mit digitalen Elementen auf dem Markt nur dann bereitgestellt werden dürfen, wenn sie die in Anhang I Teil I festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen – vorausgesetzt, sie werden ordnungsgemäß installiert, gewartet und zweckgemäß genutzt und erforderliche Sicherheitsupdates wurden eingespielt.

Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen — Anhang I Teil I

Das Produkt selbst (nicht die Herstellerprozesse) muss alle folgenden Anforderungen erfüllen, soweit anwendbar:

  1. Keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen — das Produkt darf ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen auf den Markt gebracht werden
  2. Sicherheit als Standard — sichere Standardkonfiguration, einschließlich der Möglichkeit zur Zurücksetzung auf den Originalzustand
  3. Datenschutz — Schutz gespeicherter, übertragener oder verarbeiteter Daten vor unbefugtem Zugriff
  4. Datenintegrität — Schutz vor unbefugter Manipulation oder Beschädigung
  5. Datensparsamkeit — nur notwendige Daten verarbeiten
  6. Angriffsflächenbegrenzung — nicht benötigte Schnittstellen deaktivieren
  7. Resilienz — Auswirkungen von Vorfällen auf andere Systeme begrenzen
  8. Verfügbarkeit — Dienste vor unbeabsichtigter Unterbrechung schützen
  9. Zugriffskontrolle — Schutz vor unbefugtem Zugriff
  10. Sichere Aktualisierung — Möglichkeit, Sicherheitsupdates einzuspielen
  11. Sicherheitsereignisprotokollierung — relevante Ereignisse protokollieren und überwachen

Compliance-Hinweis

Die Erfüllung dieser Anforderungen muss im Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 32) nachgewiesen und in der technischen Dokumentation (Art. 31) belegt werden.

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