Sicherstellen, dass das Produkt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllt (Anhang I Teil I)
- Gilt für
- Manufacturer
- Quellenangaben
- Art. 6(a)Annex I Part I
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Bevor Sie Ihr Produkt in der EU vertreiben, muss es die in Anhang I Teil I aufgeführten Sicherheitseigenschaften erfüllen. Dazu zählen: keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen bei Markteinführung, sichere Standardkonfiguration, Datenschutz, Update-Fähigkeit, begrenzter Angriffsvektor und Vorfallserkennungsfähigkeiten. Betrachten Sie Anhang I Teil I als die technische Bestehenliste, die Ihr Produkt erfüllen muss.
Rechtstext
Artikel 6(a) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass Produkte mit digitalen Elementen auf dem Markt nur dann bereitgestellt werden dürfen, wenn sie die in Anhang I Teil I festgelegten grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllen – vorausgesetzt, sie werden ordnungsgemäß installiert, gewartet und zweckgemäß genutzt und erforderliche Sicherheitsupdates wurden eingespielt.
Grundlegende Cybersicherheitsanforderungen — Anhang I Teil I
Das Produkt selbst (nicht die Herstellerprozesse) muss alle folgenden Anforderungen erfüllen, soweit anwendbar:
- Keine bekannten ausnutzbaren Schwachstellen — das Produkt darf ohne bekannte ausnutzbare Schwachstellen auf den Markt gebracht werden
- Sicherheit als Standard — sichere Standardkonfiguration, einschließlich der Möglichkeit zur Zurücksetzung auf den Originalzustand
- Datenschutz — Schutz gespeicherter, übertragener oder verarbeiteter Daten vor unbefugtem Zugriff
- Datenintegrität — Schutz vor unbefugter Manipulation oder Beschädigung
- Datensparsamkeit — nur notwendige Daten verarbeiten
- Angriffsflächenbegrenzung — nicht benötigte Schnittstellen deaktivieren
- Resilienz — Auswirkungen von Vorfällen auf andere Systeme begrenzen
- Verfügbarkeit — Dienste vor unbeabsichtigter Unterbrechung schützen
- Zugriffskontrolle — Schutz vor unbefugtem Zugriff
- Sichere Aktualisierung — Möglichkeit, Sicherheitsupdates einzuspielen
- Sicherheitsereignisprotokollierung — relevante Ereignisse protokollieren und überwachen
Compliance-Hinweis
Die Erfüllung dieser Anforderungen muss im Konformitätsbewertungsverfahren (Art. 32) nachgewiesen und in der technischen Dokumentation (Art. 31) belegt werden.