OBL-ART31-01Binding

Technische Dokumentation mit allen Elementen des Anhangs VII erstellen und pflegen

Gilt für
Manufacturer
Quellenangaben
Art. 31Art. 13(12)Art. 13(13)Annex VII
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Einfache Sprache

Die technische Dokumentation ist Ihre Nachweisakte – die Sammlung von Unterlagen, die Regulierungsbehörden und Prüfern genau zeigt, wie Ihr Produkt alle CRA-Anforderungen erfüllt. Sie ist vor der Markteinführung zu erstellen, während des gesamten Unterstützungszeitraums aktuell zu halten und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Sie sollte Produktbeschreibung, Risikobewertung, Prüfberichte, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, Angaben zur Bestimmung des Unterstützungszeitraums und Listen der angewendeten Normen enthalten.

Rechtstext

Artikel 31(1) der Verordnung (EU) 2024/2847:

Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Angaben oder Einzelheiten über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller eingerichteten Prozesse den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I entsprechen. Sie enthält mindestens die in Anhang VII aufgeführten Elemente.

Artikel 31(2):

Die technische Dokumentation ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren, mindestens während des Unterstützungszeitraums.

Erforderliche Inhalte — Anhang VII

Nr.Element
1Allgemeine Produktbeschreibung inkl. vorgesehenem Zweck und Softwareumgebung
2Design- und Entwicklungsdokumentation inkl. Produktkomponenten und SBOM
3Produktsicherheitsinformationen inkl. sicherer Standardkonfigurationen
4Cybersicherheitsrisikobewertung
5Bekannte und behobene Schwachstellen
6Angewendete Normen und gemeinsame Spezifikationen
7Kopie der EU-Konformitätserklärung
8Dokumentation der Schwachstellenbehandlungsprozesse nach Inverkehrbringen
9Softwareversionen

Aufbewahrung

Mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen, oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums zuzüglich 10 Jahre, wenn dieser länger ist (Art. 31(2)).

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