Technische Dokumentation mit allen Elementen des Anhangs VII erstellen und pflegen
- Gilt für
- Manufacturer
- Quellenangaben
- Art. 31Art. 13(12)Art. 13(13)Annex VII
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Die technische Dokumentation ist Ihre Nachweisakte – die Sammlung von Unterlagen, die Regulierungsbehörden und Prüfern genau zeigt, wie Ihr Produkt alle CRA-Anforderungen erfüllt. Sie ist vor der Markteinführung zu erstellen, während des gesamten Unterstützungszeitraums aktuell zu halten und mindestens 10 Jahre aufzubewahren. Sie sollte Produktbeschreibung, Risikobewertung, Prüfberichte, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung, Angaben zur Bestimmung des Unterstützungszeitraums und Listen der angewendeten Normen enthalten.
Rechtstext
Artikel 31(1) der Verordnung (EU) 2024/2847:
Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Angaben oder Einzelheiten über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller eingerichteten Prozesse den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I entsprechen. Sie enthält mindestens die in Anhang VII aufgeführten Elemente.
Artikel 31(2):
Die technische Dokumentation ist vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren, mindestens während des Unterstützungszeitraums.
Erforderliche Inhalte — Anhang VII
| Nr. | Element |
|---|---|
| 1 | Allgemeine Produktbeschreibung inkl. vorgesehenem Zweck und Softwareumgebung |
| 2 | Design- und Entwicklungsdokumentation inkl. Produktkomponenten und SBOM |
| 3 | Produktsicherheitsinformationen inkl. sicherer Standardkonfigurationen |
| 4 | Cybersicherheitsrisikobewertung |
| 5 | Bekannte und behobene Schwachstellen |
| 6 | Angewendete Normen und gemeinsame Spezifikationen |
| 7 | Kopie der EU-Konformitätserklärung |
| 8 | Dokumentation der Schwachstellenbehandlungsprozesse nach Inverkehrbringen |
| 9 | Softwareversionen |
Aufbewahrung
Mindestens 10 Jahre ab Inverkehrbringen, oder für die Dauer des Unterstützungszeitraums zuzüglich 10 Jahre, wenn dieser länger ist (Art. 31(2)).