OBL-ART20-03Binding

Sichere Lagerungs- und Transportbedingungen gewährleisten

Gilt für
Distributor
Quellenangaben
Art. 20(3)
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Einfache Sprache

Solange Produkte im eigenen Lager, Vertriebsnetz oder auf dem Weg zu Kunden sind, besteht die Verantwortung dafür, dass Lagerungs- und Transportbedingungen die Produkte nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für Produkte mit physischen Manipulationsschutz-Merkmalen, trifft aber allgemein auf die Sicherstellung der physischen Integrität in der gesamten Distributionskette zu.

Rechtstext

Artikel 20(3) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass Händler sicherstellen müssen, dass Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität eines Produkts mit digitalen Elementen mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I oder anderen anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht gefährden, solange das Produkt in ihrer Verantwortung liegt.

Wesentliche Anforderungen

  1. Geeignete Lagerung – Umgebungsbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, physische Sicherheit), die dem Produkttyp angemessen sind
  2. Sicherer Transport – Verpackungs- und Logistikverfahren, die die physische und Cybersicherheitsintegrität erhalten
  3. Manipulationsschutz – vom Hersteller angebrachte Manipulationsschutz- Kennzeichen bewahren
  4. Verantwortungsgrenze – Pflicht gilt, solange das Produkt in der Obhut des Händlers ist, vom Eingang bis zur Auslieferung

Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen

  • Lager- und Lagerbedingungsrichtlinie
  • Logistik- und Transport-Handhabungsverfahren
  • Wareneingangsprüf- und Warenausgangsprüfaufzeichnungen
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