Sichere Lagerungs- und Transportbedingungen gewährleisten
- Gilt für
- Importer
- Quellenangaben
- Art. 19(4)
- Produktklassen
- DefaultImportant — Class IImportant — Class IICritical
Einfache Sprache
Solange das Produkt in eigener Verantwortung liegt – im Lager, auf dem Weg dorthin oder auf dem Weg zu Kunden –, besteht die Verantwortung, es in einem Zustand zu halten, der seine Konformität nicht beeinträchtigt. Dies ist insbesondere relevant bei Produkten mit physischen Manipulationsschutzmerkmalen oder Hardware-Sicherheitskomponenten, die durch unsachgemäße Handhabung beeinträchtigt werden könnten.
Rechtstext
Artikel 19(4) der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt, dass Importeure sicherstellen müssen, dass Lagerungs- oder Transportbedingungen, während ein Produkt mit digitalen Elementen in ihrer Verantwortung liegt, die Konformität des Produkts mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen gemäß Anhang I oder anderen anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung nicht gefährden.
Wesentliche Anforderungen
- Lagerbedingungen – Temperatur-, Feuchtigkeits- und physische Sicherheitsmaßnahmen, die dem Produkttyp angemessen sind
- Transportbedingungen – Verpackungs- und Handhabungsverfahren, die die Integrität schützen
- Manipulationsschutz – vom Hersteller angebrachte Manipulationsschutz-Siegel oder -Etiketten erhalten
- Lieferketten-Nachweis – Handhabung in jeder Phase während der eigenen Verantwortung dokumentieren
Nachweise, die Sie möglicherweise benötigen
- Lagerhaltungsrichtlinie und Protokoll der Lagerbedingungen
- Dokumentation der Transport- und Logistikverfahren
- Prüfaufzeichnungen bei Eingang und vor dem Versand