Schwerwiegender Vorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit eines Produkts

Ein Vorfall, der tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme eines Herstellers hat, die für die Entwicklung, Produktion oder Wartung eines Produkts mit digitalen Elementen genutzt werden. Die Entdeckung eines solchen Vorfalls löst eine Meldepflicht an das zuständige CSIRT und ENISA innerhalb von 24 Stunden aus.

Quellenangaben

Regulierungstext

Artikel 14(3) der Verordnung (EU) 2024/2847:

„Ein Hersteller meldet jeden schwerwiegenden Vorfall mit Auswirkungen auf die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementen dem als Koordinator benannten CSIRT... und ENISA."

Abgrenzung zur aktiv ausgenutzten Schwachstelle

Aktiv ausgenutzte SchwachstelleSchwerwiegender Vorfall
Fehler im Produkt selbst wird ausgenutztAngriff auf die Entwicklungs-/Produktions-/Wartungsinfrastruktur des Herstellers
Risiko für Nutzer eingesetzter ProdukteRisiko, dass ausgelieferte Produkte kompromittiert sein könnten
Art. 14(1)-MeldungArt. 14(3)-Meldung

Beispiele

  • Ransomware-Angriff auf Build-Server des Herstellers
  • Kompromittierung der Signier-Infrastruktur des Herstellers
  • Lieferketten-Angriff auf ein Drittpartei-Build-Tool in der CI/CD-Pipeline
  • Unbefugter Zugriff auf das Quellcode-Repository des Herstellers

Meldefristen

Es gilt derselbe dreistufige Meldeprozess wie bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen: 24-Stunden-Frühwarnung, 72-Stunden-Meldung und Abschlussbericht spätestens einen Monat nach Einreichung der Vorfallsmeldung.

Gilt ab 11. September 2026

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