Erste verbindliche CRA-Frist — gilt 18 Monate früher

Artikel 14 — Melde- und Benachrichtigungspflichten bei Sicherheitslücken

Ab 11. September 2026 müssen alle betroffenen Hersteller aktiv ausgenutzte Sicherheitslücken und schwerwiegende Vorfälle an ENISA melden — bevor der Rest der CRA im Dezember 2027 gilt.

Was Artikel 14 verlangt

Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2847 schafft eine obligatorische dreistufige Meldekette an ENISA, wenn ein Hersteller feststellt, dass eine Schwachstelle in seinem Produkt von Angreifern aktiv ausgenutzt wird oder ein schwerwiegender Vorfall aufgetreten ist.

Dies ist getrennt von — und zusätzlich zu — der Benachrichtigung betroffener Nutzer (Art. 14(4)), die gleichzeitig erfolgen muss. Die Meldung an ENISA ersetzt nicht die Benachrichtigung der Nutzer.

Berichte werden über die ENISA-Einheitsmeldeplattform eingereicht, die Informationen an die zuständigen nationalen CSIRTs weiterleitet. Die Plattform muss bis zum 11. September 2026 betriebsbereit sein.

Die dreistufige Meldekette

Die Uhr beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller Kenntnis von der aktiven Ausnutzung erlangt — nicht mit dem Zeitpunkt der Bestätigung oder vollständigen Analyse.

1Art. 14(2)

24 Stunden

Frühwarnung

Signal an ENISA, dass ein schwerwiegendes Ereignis im Gange ist. Minimale Details erforderlich — Geschwindigkeit hat Priorität.

2Art. 14(2)

72 Stunden

Vollständige Meldung

Detaillierte Meldung an ENISA: Produktidentifikation, Beschreibung der Schwachstelle, Schweregrad, Auswirkung und ergriffene oder geplante Maßnahmen.

3Art. 14(3)

14 Tage

Abschlussbericht

Vollständige Analyse: CVE-Kennung, CVSS-Score, Grundursache, eingesetzte Remediation und Bestätigung, dass Nutzer informiert wurden.

Betroffene Nutzer benachrichtigen (Art. 14(4))

Parallel zur ENISA-Meldekette müssen Hersteller betroffene Nutzer ohne unangemessene Verzögerung benachrichtigen. Warten Sie nicht auf die vollständige Lösung — Nutzer müssen Folgendes wissen:

  • Welche Produkte und Versionen betroffen sind
  • Die Art der Schwachstelle und dass eine aktive Ausnutzung beobachtet wurde
  • Abhilfemaßnahmen, die sie sofort ergreifen können, bevor ein Patch verfügbar ist
  • Ob ein Patch verfügbar ist und wie man ihn erhält — oder ein voraussichtlicher Veröffentlichungszeitplan

Wer muss einhalten

Hersteller ✓

Alle Hersteller von betroffenen Produkten mit digitalen Elementen — unabhängig von der Produktklasse. Art. 14 gilt ab 11. September 2026 für jeden Hersteller.

Importeure & Händler —

Nicht direkt zur Meldung an ENISA gemäß Art. 14 verpflichtet. Sie müssen jedoch Schwachstelleninformationen ohne unangemessene Verzögerung an Hersteller weitergeben (Art. 20 / Art. 24).

Artikel-14-Pflichtkarten

Vier atomare Pflichten — jede auf den Verordnungsartikel zurückverfügbar, mit Nachweisleitfaden und verständlichen Erklärungen.

OBL-ART14-01Binding

Aktiv ausgenutzte Schwachstellen und Vorfälle an ENISA melden

Hersteller müssen jede aktiv ausgenutzte Schwachstelle in ihrem Produkt über die einheitliche Meldemeldeplattform innerhalb von 24 Stunden (Frühwarnung) und 72 Stunden (Meldung) an ENISA melden. Ein Abschlussbericht ist innerhalb von 14 Tagen einzureichen. Diese Pflicht gilt ab dem 11. September 2026.

Art. 14(1)Art. 14(2)Art. 14(3)
Manufacturer
OBL-ART14-02Binding

Detaillierte Schwachstellenmeldung innerhalb von 72 Stunden an ENISA übermitteln

Innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle in einem Produkt müssen Hersteller über die einheitliche Meldeplattform eine detaillierte Schwachstellenmeldung an ENISA übermitteln. Diese folgt auf die 24-Stunden-Frühwarnung (OBL-ART14-01) und muss technische Details zur Schwachstelle und zum betroffenen Produkt enthalten.

Art. 14(2)Art. 14(5)
Manufacturer
OBL-ART14-03Binding

Abschlussbericht zur Schwachstelle innerhalb von 14 Tagen an ENISA übermitteln

Innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle müssen Hersteller einen Abschlussbericht an ENISA übermitteln, der eine vollständige Beschreibung der Schwachstelle, die ergriffenen Korrekturmaßnahmen und Angaben dazu enthält, ob die Schwachstelle öffentlich bekannt gemacht wurde oder ein CVE zugewiesen wurde.

Art. 14(3)Art. 14(5)
Manufacturer
OBL-ART14-04Binding

Nutzer bei aktiv ausgenutzten Schwachstellen unverzüglich informieren

Wenn eine Schwachstelle aktiv ausgenutzt wird, müssen Hersteller betroffene Nutzer unverzüglich informieren. Die Benachrichtigung muss ausreichende Informationen enthalten, damit Nutzer Schutzmaßnahmen ergreifen können, einschließlich verfügbarer Minderungsmaßnahmen vor der Veröffentlichung eines Patches.

Art. 14(4)
Manufacturer

Sanktionen bei Nichteinhaltung (Art. 64)

Alle Sanktionsstufen auf der CRA-Übersichtsseite ansehen →

Art. 14 — Schwachstellen- & Vorfallmeldung

Erfüllen Sie die dreistufige ENISA-Meldekette für aktiv ausgenutzte Schwachstellen in Ihren Produkten.

Vor der Frist vorbereiten

Prüfen Sie alle Herstellerpflichten, verstehen Sie Ihre Produktklassifizierung und sehen Sie den vollständigen regulatorischen Zeitplan.

Article 14 — Vulnerability reporting & notification obligations — CRA-Compliance-Hub